Rehasport und medizinisch notwendiger Individualsport
(auch Geräte gestützt unter Aufsicht von Therapeuten)
"Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“
An sich war die Situation bereits mit der Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im November 2020 (zumindest nach unserer Auffassung) „klar“. Dort hieß es:
"Soweit hochrangige Schutzgüter, wie die Gesunderhaltung oder Rehabilitation z. B. bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei der Dienstleistung im Vordergrund stehen, sind strenge Schutz- und Hygienekonzepte vorzugswürdig.“
Die ausdrückliche Erwähnung der Rehabilitation als Schutzziel und die vom Gesetzgeber gewollte Vorzugswürdigkeit strenger Schutz- und Hygienekonzepten vor einer Schließung stützt unsere bisherige Auffassung, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen als medizinisch erforderliche Maßnahme und Bestandteil der Rehabilitation unter penibler Anwendung geeigneter Schutzkonzepte auch unter den Bedingungen einer Pandemie durchgeführt werden kann.
Um aber zu verhindern, das das medizinische Training ähnlich dem Sport fast vollständig und für lange Zeit zum Erliegen kommt, wurde jetzt im Gesetzestext für mehr Klarheit gesorgt. Dort heißt es jetzt zur Reichweite von Sporteinschränkungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 6:
"Medizinisch notwendige sportliche Betätigungen (bspw. Reha-Maßnahmen) zählen nicht als Ausübung von Sport im Sinne der Vorschrift, da bei solchen Betätigungen der medizinische Charakter den sportiven Aspekt überwiegt.“
Damit wird jegliche Sportausübung, die „medizinisch notwendig“ ist - eben wegen ihres „medizinischen Charakters“ -, nicht als „Sport“ im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstanden und damit von den im Gesetz vorgesehenen Sportausübungsbeschränkungen nicht erfasst.
Das gilt auch für medizinisch notwendige Gruppenangebote, da die Klarstellung in der Gesetzesbegründung keinen Unterschied zwischen medizinisch notwendigem Individualsport und medizinisch notwendigem Gruppensport macht. Entscheidend für die Unanwendbarkeit der infektionsschutzrechtlichen Sporteinschränkungen ist allein die medizinische Notwendigkeit der sportlichen Betätigung. Genau diese medizinische Notwendigkeit bescheinigt der Arzt ...
Bitte teilt das EUREN Ärzten und Heilpraktikern mit. Bleibt gesund, am besten mit Gesundheitstraining.
Viele Grüße aus der Alten Ziegelei